Hier finden Sie unsere Satzung in der derzeit gültigen Fassung.
Satzung des Vereins
„Rehkitzrettung NEW-WEN e. V.“
I. Verein und Vereinszweck
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Rehkitzrettung NEW-WEN e. V.“. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Weiden eingetragen.
2. Der Sitz des Vereins ist 92637 Weiden in der Oberpfalz.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Zwecke und Aufgaben
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes gemäß § 52 Abs. 2 AO.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Rettung von Wildtieren, vorrangig von Rehkitzen, bei der Wiesenmahd. Diese Aufgabe wird ehrenamtlich von den Mitgliedern mithilfe der zur Verfügung stehenden Hilfsmittel ausgeführt.
3. Der Verein fördert und unterstützt die Information der Bevölkerung, der Jugendlichen und der Kinder über die Belange der Landwirtschaft, der Jagd und des Tierschutzes.
4. Der Verein kann auch aktiv bei der Suche von Menschen und Wildtieren tätig sein.
II. Mitgliedschaft
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder:
a) Ordentliches Mitglied kann jede geschäftsfähige, natürliche Person ab 18 Jahren und jede juristische Person werden, die die Aufgaben und Ziele des Vereins aktiv unterstützen. Ordentliche Mitglieder haben volles Stimmrecht. Juristische Personen werden von ihren gesetzlichen Vertretern vertreten.
b) Fördermitglieder sind Mitglieder, zum Beispiel Gönner und Freunde, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, die jedoch dem Vereinszweck positiv gegenüber-stehen und die Ziele, Aufgaben und Pflichten des Vereins im Sinne des § 3 dieser Satzung in geeigneter Weise fördern und unterstützen. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
2. Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, auch per E-Mail möglich, notwendig, über den der Vorstand mit einfacher Mehrheit entscheidet. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand steht dem Antragsteller die schriftliche Beschwerde, auch per E-Mail möglich, an die Mitgliederversammlung binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung des Vorstandes zu. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann mit einfacher Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen.
3. Der Aufnahmeantrag kann ohne Angabe von Gründen durch einfache Mehrheit des Gesamtvorstands abgelehnt werden.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod,
b) durch Austrittserklärung,
c) durch Ausschluss.
2. Die Austrittserklärung hat in Textform zu erfolgen. Sie muss dem Vorstand spätestens drei
Monate vor Schluss des Geschäftsjahres zugehen.
3. Der Ausschluss eines Mitglieds ist insbesondere auch dann möglich, wenn der Mitgliedsbeitrag trotz erfolgter schriftlicher Mahnung, auch per E-Mail möglich, und einem Fristablauf von vier Wochen nicht auf das Girokonto des Vereins eingegangen ist.
4. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands, er ist zu unterzeichnen und an die zuletzt bekannte Adresse des betreffenden Mitglieds zu versenden. Die Übermittlung per E-Mail ist möglich, wenn die Erklärung eine eigenhändige Unterschrift des Erklärenden erkennen lässt. Die Erklärung wirkt mit Zugang, hilfsweise sieben Tage nach Absendung der Erklärung, wenn die Adressierung den Erfordernissen dieser Satzung genügte.
5. Dem Ausgeschlossen steht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang die Beschwerde zu. Sie ist innerhalb dieser an den Vorstand zu richten. Bei Versäumen dieser Frist ist in begründeten Ausnahmefällen Wiedereinsetzung möglich. Der Gesamtvorstand kann durch einstimmigen Beschluss der Beschwerde abhelfen, ansonsten ist die Beschwerde in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, hilfsweise in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, zur Abstimmung zu stellen.
6. Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf ausstehende Beitragsforderungen bis zum Ende des betroffenen Geschäftsjahres. Im Falle eines Beschwerdeverfahrens ruhen alle Mitgliedschaftsrechte des Beschwerdeführers. Eine Rückzahlung von geleisteten Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden an den Ausgeschlossen erfolgen nicht.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
1. Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge rechtzeitig zu entrichten.
2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder beschließt die Mitgliederversammlung; die Beiträge müssen bis spätestens 31. März des laufenden Geschäftsjahres entrichtet sein.
3. Die Mitglieder haben den Verein rechtzeitig über Änderungen ihrer Anschrift, und im Falle des Lastschrifteinzugs der Beiträge, über Änderungen der Bankverbindung zu informieren.
4. Die Mitglieder unterstützen den Verein bei der Verwirklichung seine Zwecke.
§ 7 Vergütungen
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche Aufwandsentschädigung für Vorstandsmitglieder beschließen, diese darf nicht unangemessen hoch sein.
III. Organe
§ 8 Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
dem ersten Vorsitzenden,
dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden,
dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Schriftführer
dem Schatzmeister und seinem Stellvertreter, dem ersten Beisitzer und
dem zweiten Beisitzer.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Vertretungsorgan) sind der erste Vorsitzende, der erste stellvertretende Vorsitzende und der zweite stellvertretende Vorsitzende. Jeder von diesen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der erste stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden, der zweite stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden und des ersten stellvertretenden Vorsitzenden vertretungsberechtigt sein darf.
3. Soweit in dieser Satzung der Begriff Vorstand ohne nähere Erläuterung verwendet wird, ist der geschäftsführende Vorstand (§ 8 Abs. 1) angesprochen.
4. Der gesamte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für den Zeitraum von vier Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Wahlperiode bis zur Neuwahl des nächsten Vorstandes kommissarisch im Amt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
5. Alle Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte grundsätzlich ehrenamtlich. Sie sind für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht laut dieser Satzung oder kraft Gesetzes der Mitgliederversammlung übertragen sind.
6. Die Kassenführung im engeren Sinne erfolgt durch den Schatzmeister; die Verantwortung für die Kassenführung liegt beim Vorstand. Bis zum 31. März jeden Jahres soll der Schatzmeister dem Vorstand die Rechnungsabschlüsse des letzten Geschäftsjahres vorlegen. Die Rechnungslegung des Vereins soll bis zum 31. März des Folgejahres durch zwei Kassenprüfer geprüft werden, die die ordnungsmäße Kassenführung und die satzungsgemäße Mittelverwendung zu überprüfen haben. Die Kassenprüfer dürfen nicht im Gesamtvorstand angehören. Die Kassenprüfer berichten in der (ordentlichen) Mitgliederversammlung.
7. Vorstandssitzungen werden vom ersten Vorsitzenden in Textform (§ 126 BGB) einberufen. Auf Antrag eines Vorstandsmitglieds muss eine Vorstandssitzung einberufen werden. Jährlich sollten mindestens zwei Vorstandssitzung abgehalten werden.
8. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind oder eine schriftliche Stimmabgabe erfolgt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse werden in einem Sitzungsprotokoll niedergeschrieben und sind vom ersten Vorsitzenden oder bei Verhinderung von einen der stellvertretenden Vorsitzenden und dem Protokollführenden Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 9 Mitgliederversammlung
Mitglieder verfassen Beschlüsse in der Mitgliederversammlung. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied gemäß § 12 Abs. 1 eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl der Mitglieder des Gesamtvorstands,
b) Wahl der Kassenprüfer für die Dauer der Wahlperiode des Vorstands,
c) Genehmigung des Jahresabschlusses des vergangenen Geschäftsjahres und die Genehmigung des Haushaltsplans für das Folgejahr,
d) Entlastung des Gesamtvorstands,
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
f) Änderung der Satzung und des Vereinszwecks,
g) Auflösung des Vereins,
h) Erledigung an anderer Stelle dieser Satzung der Mitgliederversammlung übertragener Aufgaben.
§ 10 Ordentliche Mitgliederversammlung
1. Im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom ersten Vorsitzenden, hilfsweise von einen der stellvertretenden Vorsitzenden oder vom ältesten weiteren Vorstandsmitglied, mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter der Benennung der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat in Textform zu erfolgen.
2. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich, auch per E-Mail, beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Nicht rechtzeitig eingebrachte Ergänzungen zur Tagesordnung werden nicht behandelt.
3. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung (Versammlungsleiter) führt der erste Vorsitzende, oder bei Verhinderung einer der stellvertretenden Vorsitzenden. Bei deren Verhinderung das älteste anwesende Vorstandsmitglied des geschäftsführenden Vorstands. Der Versammlungsleiter kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung zur Abarbeitung einzelner Tagesordnungspunkte die Leitung der Mitgliederversammlung an eine andere Person übertragen.
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn dies mind. der 10. Teil der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich, auch per E-Mail, beantragt.
2. Eine von den Vereinsmitgliedern satzungsgerecht beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens vier Wochen nach Zugang des Antrags beim Vorstand nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen der ordentlichen Mitgliederversammlung einberufen werden.
3. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 12 Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, Beschlussfassung und Wahlen der Mitgliederversammlung
1. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder mit den Rechten im Sinne von § 4 Abs. 1 a der Satzung. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich, auch per E-Mail, bevollmächtigt werden. Ein Mitglied kann nur mit seiner eigenen Stimme abstimmen; es kann sich höchstens von zwei Mitgliedern zur weiteren Stimmabgabe bevollmächtigen lassen.
2. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
3. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes bestimmen. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen durch Handaufheben, gleiches gilt für Wahlen. Auf Verlangen von mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern haben die Abstimmungen schriftlich und geheim zu erfolgen. Blockabstimmungen und Blockwahlen sind zulässig.
4. Stimmenthaltungen zählen zur Mehrheitsfindung nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
5. Vor Stimmabgabe ist vom Vorstand die Rechtmäßigkeit der Stimmabgabe zu prüfen. Eine Anwesenheitsliste ist anzufertigen.
6. Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung, sowie des Abstimmungsergebnisses in einem Protokoll festzuhalten. Die Protokollierung übernimmt der bei Beginn der Versammlung (noch) im Amt befindliche Schriftführer, hilfsweise dessen Stellvertreter oder ein vom Versammlungsleiter beauftragtes Vereinsmitglied bis zum Ende der Versammlung unabhängig vom etwaigen Amtswechsel durch Neuwahl. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Das Protokoll ist bei den Unterlagen des Vereins aufzubewahren.
7. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen, gültigen Stimmen erforderlich.
IV. Beirat und Kassenprüfer
§ 13 Beirat
1. Der Vorstand kann für die Dauer seiner Amtszeit einen Beirat berufen. Die Anzahl der Beiratsmitglieder soll drei Mitglieder nicht übersteigen.
2. Der Beirat nimmt an allen wichtigen Sitzungen des Vorstands teil. Er hat dabei kein Stimmrecht. Über die Hinzuziehung zu den Vorstandssitzungen entscheidet der erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der jeweilige die Sitzung einberufende stellvertretende Vorsitzende.
3. Der Beirat hat die Aufgabe den Vorstand zu beraten. Die Mitglieder des Beirats können während der Dauer der Amtszeit des Vorstandes nur aus wichtigen Gründen abberufen werden. Bei freiwilligen Ausscheiden oder durch Tod eines Beiratsmitglieds wird vom Vorstand innerhalb einer angemessenen Zeit ein neues Beiratsmitglied bestellt.
4. Der Beirat sollte mindestens einmal jährlich zu einer Vorstandssitzung eingeladen werden.
§ 14 Kassenprüfer
Im Zuge der Neuwahl der Vorstandschaft sind über die Jahresmitgliederversammlung zwei Kassenprüfer aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder für die Dauer von vier Jahren zu wählen. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
1. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen.
2. Die Kassenprüfer haben das Ergebnis der Prüfung 14 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand und dann der Mitgliederversammlung selbst vorzulegen.
V. Auflösung und Schlussbestimmungen
§ 15 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen, gültigen Stimmen beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende die jeweils einzelvertretungsberechtigten Liquidatoren.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Landkreis Neustadt an der Waldnaab, mit der Auflage, es ausschließlich gemeinnützig und unmittelbar im Bereich des Tierschutzes zu verwenden.
3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird, oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 15 Datenschutzbestimmungen
1. Zur Zweckerreichung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins erhebt, verarbeitet und nutzt der Verein unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (BDSG) personenbezogene Daten der Mitglieder. Insbesondere werden Name, Geburtsdatum, Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern und E-Mailadressen der Mitglieder im Verein gespeichert, verarbeitet und übermittelt.
2. Auf der Homepage und anderen digitalen Plattformen des Vereins kann der Verein über Ehrungen, Geburtstage und das Vereinsgeschehen berichten. Hierbei können Fotos und personenbezogenen Daten veröffentlicht und übermittelt, auch an andere Medien, werden.
3. Jedes Mitglied hat das Recht:
a. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erhalten,
b. Berichtigung seiner persönlichen Daten zu verlangen, wenn diese unrichtig sind,
c. Sperrung seiner persönlichen Daten verlangen, wenn sich bei behaupteten Unrichtigkeiten weder deren Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lassen,
d. die Löschung seiner persönlichen Daten zu verlangen, wenn die Speicherung unzulässig war.
e. Über die vorstehenden Rechte hinaus, hat jedes Mitglied das Recht, durch eine schriftliche Erklärung, auch per E-Mail, gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung und Weitergabe an Dritte generell zu widersprechen.
4. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Verein oder Beendigung der für den Verein zu erledigenden Tätigkeiten.
§ 16 Haftungsbegrenzung
1. Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
2. Ehrenamtlich tätige Organ- und Amtsträger des Vereins oder besondere Vertreter und sonstige Mitglieder, die unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten, die jährlich EUR 720,00 nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und dem Verein bei Erfüllung ihrer Vereinstätigkeiten nur bei vorsätzlichem Handeln oder grober Fahrlässigkeit.
§ 17 Schlussbestimmungen
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Angelegenheiten des Vereins ist der Sitz des Vereins.
Die Satzung in dieser Fassung wurde als Ergänzung zur 1. Satzung am 05.08.2021 in der zweiten Gründungsversammlung beschlossen.
Theisseil, 05.08.2021
Hinweis: Wer möchte, kann die Satzung auch abspeichern oder ausdrucken: Satzung